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FSF: Probezeit verkürzen durch zweite Ausbildungsphase PDF Drucken E-Mail

 

Zwei Jahre Probezeit?

Das muss nicht sein! Es gibt doch FSF!

Die meisten Bundesländer nehmen am Modell der »zweiten Ausbildungsphase« teil. Das ermöglicht die Verkürzung der Probezeit um ein ganzes Jahr.

 

 

 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügungen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen.

 

Teilnehmer

An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung haben, teilnehmenm wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens 6 Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.

 

Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang

(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens 4 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus:

 

  1. einem Kurs mit 3 Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
  2. einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens 2 und höchstens 3 Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
  3. praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer.

 

Das Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung und soll sich über einen Zeitraum von 2 bis 8 Wochen erstrecken. An einem Tag darf nicht mehr als ein Seminarteil durchgeführt werden.